Da ich die Idee des Satzungsnerds die Satzung der Piratenpartei en Detail zu analysieren sehr interessant fand und ich mich durch meine Vorstandstätigkeit für Wikimedia Deutschland recht intensiv mit Vereinsrecht und der Satzung beschäftigt habe, will ich das ganze mal für die Satzung von Wikimedia Deutschland machen.
Ich schicke aber voraus, dass die Auslegungen bis auf die Fälle, wo ich Gerichtsurteile bzw. das BGB anführe meine persönliche Theoriefindung sind.
Fangen wir also an:
Die Präambel ist kein rechtlich wirksamer Bestandteil der Satzung deshalb überspringe ich diese. [Update: In Zweifelsfällen kann die Präambel wohl bei der Auslegung einer Vorschrift herangezogen werden. Danke an Gnom für den Hinweis. Siehe auch die Bemerkung zur Präambel in der Mustersatzung beí vereinsrecht.de.]
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V.” – im Folgenden “Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aus der Festlegung, dass das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, ergibt sich, dass eine Mitgliederversammlung möglichst schnell am Beginn des Jahres erfolgen sollte, wie es auch später festgelegt wird, um den Mitgliedern sinnvolle Mitwirkungsmöglichkeiten zu geben. Es ist wenig sinnvoll im Herbst über ein vergangenes Geschäftsjahr zu plaudern, wenn das laufende schon fast vorbei ist.
Wichtig: Der im folgenden Paragraphen beschriebene Vereinszweck darf nur mit der Zustimmung ALLER Mitglieder grundlegend geändert werden. Kleinere Erweiterungen und Ergänzungen im Rahmen des bisherigen Zweckes genauso wie redaktionelle Änderungen bedürfen allerdings nur einer satzungsändernden Mehrheit.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
Bei der Definition Freier Inhalte fehlen gemeinfreie Werke und Werke die in der Public Domain sind. Den ersten Schachtelsatz könnte man bei Gelegenheit auch mal besser formulieren. [Update: Zur Definition freier Inhalte siehe auch die Kommentare]
(2) Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie “Wikipedia”.
Durch die explizite Erwähnung der Wikipedia wird m.E. eine Fokussierung auf dieses Projekt festgeschrieben.
(3) Der Verein soll die Aufgaben einer Sektion (engl. Local Chapter) der Wikimedia Foundation Inc. (Florida, USA) wahrnehmen.
Hier sollte der Wunsch, dass der Verein Chapter sein soll, durch den Fakt, dass man es ist, ersetzt werden. Update: Arne weist in den Kommentaren darauf hin, dass man den Absatz auch als ständige Aufgabe lesen sollte. Insbesondere für den Fall. dass der Verein den Status als Chapter verlieren sollte. Ich stimme dem zu. Insbesondere, da ich im nächsten Absatz eine ähnliche Überlegung angestellt hatte.
Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt.
Klingt für mich zwar erstmal seltsam, sollte aber wohl so gelesen werden, dass die Unabhängigkeit gewahrt bleiben muss, da ja sonst gegen diese Feststellung verstoßen wird.
Die Wikimedia Foundation fungiert als Dachorganisation aller nationalen Wikimedia-Sektionen, koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.
Für denjenigen, der nicht weiß was die Foundation ist. Wurde wohl für das Finanzamt oder das Registergericht als Erklärung aufgenommen, um unnötige Nachfragen zu ersparen. Müsste aber nicht unbedingt in der Satzung stehen.
(4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
- der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen
zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt
soll dabei auf den verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekten liegen.
Hard- und Software für die Wikimedia-Projekte steht ganz oben. Der Verein darf aber auch mal einen Server für andere Projekte betreiben, wie ja bereits für OpenStreetMap geschehen. Allerdings muss nach dieser Regelung ein Großteil weiterhin für die Wikimedia-Projekte aufgewendet werden.
die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf
anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt
auf den Inhalten der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.
Bücher dürfen wir auch drucken …
die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie
die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen
Wikimedia-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder
Informationsmaterial geschehen.
oder Veranstaltungen durchführen oder uns an Messen beteiligen …
die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher
Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch
Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
aber auch bspw. wissenschaftliche Arbeiten und rechtliche Gutachten über freies Wissen und freie Lizenzen finanzieren. Abseits der Satzung besteht hier noch großes Potential für die Arbeit des Vereines.
(5) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
Mit Zielen und Aufgaben wie der Paragraph überschrieben ist, hat das weniger zu tun. Dieser Punkt ist die Erlaubnis anderen Vereinen, Stiftungen, gGmbHs etc. finanzielle Mittel zukommen zu lassen bzw. anderen Vereinen beizutreten oder sich an Unternehmen zu beteiligen. Den Satz lege ich so aus, dass zwar Mittel nur an andere Körperschaften weitergeleitet werden dürfen, wenn die Mittel entsprechend unseren Zielen eingesetzt werden. Beteiligen an oder beitreten darf der Verein jeder gemeinnützigen (das ist wohl gemeint mit steuerbegünstigt) Körperschaft.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Beides sind steuerlich notwendige Punkte, die gewährleisten, dass der Verein ausschließlich gemeinnützig arbeitet. Haben aber genau wie Absatz 5 in diesem Paragraphen nichts zu suchen. Für 5, 6 und 7 sollte ein eigener Paragraph geschaffen werden, der z.B. Gemeinnützigkeit heissen könnte.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Das heißt also, dass es völlig egal ist, ob ein Mitglied in Deutschland wohnt oder nicht, deutscher Staatsbürger ist oder nicht. Analog gilt dies für juristische Personen, wie andere Vereine, Unternehmen etc. Diese können auch ihren Sitz außerhalb Deutschland haben. Das Alter eines Mitglieds spielt auch keine Rolle. Dass dies für ein paar Probleme bei Minderjährigen sorgen kann, gehe ich beim Thema Austritt aus dem Verein nochmal ein.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Definition der Arten der Mitgliedschaft. Damit wird die nachgiebige Regelung des §38 BGB erweitert. Im BGB ist allgemein nur von Mitgliedern die Rede.
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
Ob sich aus dem Wunsch als aktives Mitglied im Verein mitzuarbeiten auch eine Verpflichtung ergibt sich aktiv zu beteiligen, möchte ich verneinen, da dies im entsprechenden §4 nicht erwähnt wird. Fördermitglieder sind durch die Blume gesprochen reine Geldgeber.
(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Es gibt meines Wissens derzeit ein Ehrenmitglied: Jimbo Wales. Ehrenmitglieder darf nur die Mitgliederversammlung ernennen. Das Vorschlagsrecht ist offensichtlich nicht auf bestimmte Organe oder Gremien beschränkt. Da in §9 (2) bestimmt wird, dass die MV ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit trifft, so ist diese auch für die Ernennung eines Ehrenmitgliedes ausreichend. Zum Begriff „einfache Mehrheit“ später an entsprechender Stelle.
Morgen folgt der zweite Teil, fortfahrend mit §4 Rechte und Pflichte der Mitglieder
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